Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der
Noah Silas Braun und Carina Sophie Braun GbR
Lindenstraße 34
83052 Bruckmühl
Deutschland
nachfolgend „Agentur“ genannt.
Stand: Januar 2026
§ 1 Geltungsbereich und Unternehmereigenschaft
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Agentur und ihren Auftraggebern über digitale, kreative, technische und damit zusammenhängende Leistungen.
Das Leistungsangebot der Agentur richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen. Der Auftraggeber bestätigt mit Vertragsschluss, den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abzuschließen. Die Agentur ist berechtigt, einen geeigneten Nachweis der Unternehmereigenschaft zu verlangen.
Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
Individuelle Vereinbarungen, das jeweilige Angebot, eine Leistungsbeschreibung, ein Projektvertrag oder eine Auftragsbestätigung haben im Falle von Widersprüchen Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss
Art und Umfang der beauftragten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Projektvertrag, der Leistungsbeschreibung oder der Auftragsbestätigung.
Ein Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots der Agentur, durch Auftragsbestätigung oder durch übereinstimmende sonstige Vereinbarung der Parteien zustande.
Beginnt die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers bereits vor einer förmlichen Auftragsbestätigung mit der Leistungserbringung, kann darin ebenfalls ein Vertragsschluss liegen.
Kostenschätzungen und unverbindliche Budgetangaben stellen keine Festpreisvereinbarung dar, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreis bezeichnet werden.
§ 3 Leistungen der Agentur
Die Agentur erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen:
- Konzeption und Erstellung von Websites,
- Webdesign und UX/UI-Design,
- Entwicklung von Web-Apps,
- Entwicklung individueller Softwarelösungen,
- Kundenportale und Unternehmensportale,
- Dashboards,
- interne Firmenanwendungen,
- Schnittstellen und Integrationen,
- technische Konzeption und Beratung,
- Hosting,
- Deployment und Infrastruktur,
- Wartung und technische Betreuung,
- Weiterentwicklung und Optimierung,
- Design und digitale Gestaltung,
- Social-Media-Leistungen,
- digitale Projektumsetzung sowie
- damit verbundene Beratungs- und Unterstützungsleistungen.
Der konkrete Leistungsumfang bestimmt sich ausschließlich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung.
Soweit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, insbesondere bei der Erstellung einer Website, Web-App, individuellen Software oder eines sonstigen abnahmefähigen Arbeitsergebnisses, finden ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über Werkverträge Anwendung.
Bei laufender Beratung, Betreuung, Wartung, Social-Media-Betreuung oder vergleichbaren Tätigkeiten kann je nach vereinbarter Leistung ein Dienst- oder Dauerschuldverhältnis vorliegen.
Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.
§ 4 Leistungsbeschreibung und Änderungswünsche
Grundlage der Leistungserbringung sind die bei Vertragsschluss vereinbarten Anforderungen und Leistungsbeschreibungen.
Wünsche des Auftraggebers, die den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang ändern oder erweitern, gelten als Änderungswünsche beziehungsweise Change Requests.
Die Agentur ist berechtigt, vor Umsetzung eines Änderungswunsches dessen Auswirkungen auf Vergütung, Projektumfang, Termine und technische Umsetzung zu prüfen.
Zusätzlicher Aufwand aufgrund nachträglicher Änderungswünsche wird zusätzlich vergütet, sofern er nicht bereits vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang umfasst ist.
Bereits freigegebene Konzepte, Designs, Funktionen oder Projektabschnitte gelten für die weitere Projektplanung als Grundlage. Nachträgliche Änderungen können als Zusatzleistung berechnet werden.
Wesentliche Änderungen des Leistungsumfangs sollen vor ihrer Umsetzung in Textform abgestimmt werden.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt der Agentur rechtzeitig alle zur Durchführung des Projekts notwendigen Informationen, Inhalte, Unterlagen und Zugänge zur Verfügung.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Texte,
- Bilder und Videos,
- Logos und Markendaten,
- Corporate-Design-Vorgaben,
- Zugangsdaten,
- Domain- und Hostingzugänge,
- API-Zugänge,
- technische Dokumentationen,
- Zugang zu bestehenden Systemen,
- Ansprechpartner,
- rechtliche Texte und Vorgaben sowie
- erforderliche Freigaben und Entscheidungen.
Der Auftraggeber benennt auf Wunsch der Agentur einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
Freigaben und Rückmeldungen sind innerhalb angemessener Zeit zu erteilen.
Verzögert sich das Projekt aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers, verschieben sich vereinbarte Termine und Fristen entsprechend um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Zeit für Wiederaufnahme, Planung und Ressourcenbereitstellung.
Entsteht der Agentur aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung zusätzlicher Aufwand, kann dieser nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung und der gesetzlichen Vorschriften zusätzlich berechnet werden.
§ 6 Termine und Projektfristen
Projekttermine und Fertigstellungszeiträume sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Voraussetzung für die Einhaltung vereinbarter Termine ist die rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers.
Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers verlängern vereinbarte Projektzeiten angemessen.
Bei Ereignissen, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der Agentur liegen und von dieser nicht zu vertreten sind, verlängern sich Leistungsfristen angemessen.
Hierzu können insbesondere zählen:
- Naturereignisse,
- behördliche Maßnahmen,
- Krieg oder vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse,
- erhebliche Strom- oder Telekommunikationsausfälle,
- großflächige Internet- oder Cloud-Ausfälle,
- Arbeitskämpfe,
- nicht von der Agentur verursachte Ausfälle wesentlicher Drittanbieter oder
- vergleichbare Fälle höherer Gewalt.
Die Agentur informiert den Auftraggeber über erhebliche absehbare Verzögerungen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
§ 7 Drittanbieter, Software, Plugins und Lizenzen
Zur Umsetzung von Projekten können Produkte und Dienstleistungen Dritter eingesetzt werden, beispielsweise:
- Hostinganbieter,
- Cloudanbieter,
- Content-Management-Systeme,
- Frameworks,
- Libraries,
- Open-Source-Software,
- Plugins,
- Themes,
- Schriftarten,
- Stockmedien,
- APIs,
- Analyse- und Marketingdienste,
- Zahlungsanbieter oder
- sonstige externe Plattformen.
Für solche Leistungen können zusätzliche Lizenzbedingungen, Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen der jeweiligen Anbieter gelten.
Kostenpflichtige Drittanbieterleistungen sind nur dann Bestandteil der Vergütung der Agentur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Laufende Lizenz-, Hosting-, Plattform-, API- oder sonstige Drittanbieterkosten können vom Auftraggeber direkt gegenüber dem jeweiligen Anbieter zu tragen sein.
Die Agentur haftet nicht für Änderungen, Einstellungen, Preisänderungen oder Ausfälle von Drittanbietern, soweit diese nicht von der Agentur zu vertreten sind.
Die Agentur bleibt für eine von ihr schuldhaft fehlerhaft vorgenommene Auswahl, Konfiguration oder Integration von Drittanbieterleistungen nach Maßgabe dieser AGB verantwortlich.
§ 8 Abnahme
Soweit die Agentur ein abnahmefähiges Werk erstellt, teilt sie dem Auftraggeber die Fertigstellung mit und fordert ihn zur Abnahme auf.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen.
Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
Der Auftraggeber prüft das Werk innerhalb einer von der Agentur gesetzten angemessenen Frist, regelmäßig innerhalb von zehn Werktagen, und erklärt entweder die Abnahme oder teilt der Agentur konkrete Mängel mit, aufgrund derer die Abnahme verweigert wird.
Für die Abnahmefiktion gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 640 BGB.
Soweit im Projekt einzelne abgrenzbare Projektabschnitte oder Meilensteine ausdrücklich zur Teilabnahme vorgesehen sind, können diese gesondert abgenommen werden.
Nach erfolgter Abnahme beginnen die gesetzlichen beziehungsweise wirksam vereinbarten Gewährleistungsfristen.
§ 9 Vergütung und Rechnungsstellung
Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Vereinbarung.
Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Agentur kann bei umfangreicheren Projekten Abschlags- oder Meilensteinzahlungen vereinbaren.
Soweit keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Zusatzleistungen und Änderungswünsche werden auf Grundlage der dafür vereinbarten Vergütung, eines Zusatzangebots oder – sofern vereinbart – nach Zeitaufwand abgerechnet.
Vom Auftraggeber veranlasste und freigegebene Fremdkosten können zusätzlich berechnet werden.
§ 10 Zahlungsverzug und Zurückbehaltungsrecht
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz derzeit neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Zusätzlich bleiben die gesetzlichen Ansprüche auf die Verzugspauschale und weitergehenden Verzugsschaden unberührt.
Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann die Agentur nach Mahnung und angemessener Fristsetzung die weitere Leistungserbringung vorübergehend aussetzen, soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen ist.
Durch eine berechtigte Aussetzung entstehende Projektverzögerungen gehen nicht zulasten der Agentur.
§ 11 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
Urheberrechte und sonstige Rechte an von der Agentur erstellten Leistungen verbleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern. Dem Auftraggeber werden die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt.
Soweit im individuellen Vertrag nichts anderes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der jeweiligen Leistung ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, einfaches Nutzungsrecht an den speziell für ihn erstellten und vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen.
Das Nutzungsrecht umfasst, soweit dies für den vereinbarten Vertragszweck erforderlich ist, insbesondere das Recht,
- die Arbeitsergebnisse selbst zu nutzen,
- zu vervielfältigen,
- öffentlich zugänglich zu machen,
- technisch zu betreiben,
- durch eigene Mitarbeiter zu bearbeiten sowie
- durch externe Dienstleister warten und weiterentwickeln zu lassen.
Ausschließliche Nutzungsrechte werden nur eingeräumt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Allgemeine Methoden, Konzepte, Know-how, Entwicklungsverfahren, Bibliotheken, Frameworks, Module, wiederverwendbare Softwarebestandteile, Vorlagen und sonstige bereits bestehende oder allgemein verwendbare Komponenten verbleiben bei der Agentur beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern.
Die Agentur darf allgemein verwendbares Know-how sowie generische und nicht kundenspezifische Bestandteile auch für andere Projekte verwenden, sofern dabei keine vertraulichen Informationen oder geschützten Inhalte des Auftraggebers offengelegt werden.
Für Drittanbieter- und Open-Source-Komponenten gelten vorrangig die jeweiligen Lizenzbedingungen.
Die Übertragung oder Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Zahlung der dafür vereinbarten Vergütung.
§ 12 Quellcode, Entwicklungsdateien und offene Dateien
Der Umfang der herauszugebenden Projekt- und Entwicklungsdateien bestimmt sich nach dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der Leistungsbeschreibung.
Die Herausgabe von
- Quellcode,
- Repositorys,
- Entwicklungsumgebungen,
- Build- und Deployment-Konfigurationen,
- Figma-Dateien,
- Adobe-Dateien,
- offenen Grafikdateien,
- Rohdaten,
- internen Dokumentationen oder
- sonstigen Arbeits- und Zwischendateien
ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus dem vereinbarten Vertragszweck ergibt.
Bei Individualsoftware kann die Übergabe des kundenspezifischen Quellcodes ausdrücklich als Bestandteil des Projekts vereinbart werden.
Zugangsdaten zu Systemen, die für den Auftraggeber eingerichtet wurden und ihm zugeordnet sind, werden ihm spätestens bei Projektübergabe beziehungsweise Vertragsende zur Verfügung gestellt, soweit keine berechtigten Sicherheitsgründe entgegenstehen.
§ 13 Inhalte und Rechte des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass von ihm bereitgestellte Inhalte, Materialien und Daten rechtmäßig verwendet werden dürfen.
Dies gilt insbesondere für:
- Texte,
- Bilder,
- Videos,
- Musik,
- Logos,
- Marken,
- Designs,
- Produktinformationen,
- Datenbanken,
- personenbezogene Daten sowie
- sonstige geschützte Inhalte.
Der Auftraggeber versichert, über die für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte zu verfügen.
Werden gegenüber der Agentur Ansprüche Dritter aufgrund von Materialien geltend gemacht, die der Auftraggeber bereitgestellt oder deren Verwendung er ausdrücklich angewiesen hat, stellt der Auftraggeber die Agentur von berechtigten Ansprüchen insoweit frei, wie die Rechtsverletzung aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammt.
Die Agentur wird den Auftraggeber über entsprechende Ansprüche informieren und ihm, soweit möglich, Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Abwehr geben.
Die Agentur ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte ohne besonderen Auftrag umfassend rechtlich zu überprüfen.
§ 14 Rechtliche Anforderungen an Kundenprojekte
Die Agentur erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung, soweit dies nicht ausdrücklich durch entsprechend hierzu befugte Personen gesondert vereinbart wird.
Der Auftraggeber ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, dass der Betrieb seines Unternehmens, seiner Website, Web-App, Plattform oder sonstigen digitalen Anwendung den für ihn geltenden rechtlichen Anforderungen entspricht.
Dies betrifft insbesondere, soweit einschlägig:
- Impressum,
- Datenschutzerklärung,
- AGB,
- Cookie- und Consent-Regelungen,
- wettbewerbsrechtliche Informationspflichten,
- branchenspezifische Vorschriften,
- gesetzliche Kennzeichnungspflichten,
- Barrierefreiheitsanforderungen,
- Urheber- und Markenrecht sowie
- datenschutzrechtliche Rechtsgrundlagen.
Die Agentur kann vom Auftraggeber bereitgestellte Rechtstexte und rechtliche Vorgaben technisch implementieren.
Eine rechtliche Prüfung oder Garantie der Rechtskonformität ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart und rechtlich zulässig ist.
Wird beispielsweise eine barrierefreie oder nach bestimmten technischen Standards ausgerichtete Umsetzung ausdrücklich vereinbart, schuldet die Agentur die technisch vereinbarte Umsetzung dieser Anforderungen. Eine darüber hinausgehende rechtliche Einordnung des Unternehmens des Auftraggebers ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht Bestandteil der Leistung.
§ 15 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
Beide Vertragsparteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung.
Soweit die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO vorliegt, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag über Auftragsverarbeitung.
Der Auftraggeber bleibt in diesem Fall Verantwortlicher im Sinne der DSGVO, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen einer Auftragsverarbeitung ausschließlich entsprechend der gesetzlichen Vorschriften, des Auftragsverarbeitungsvertrags und dokumentierter zulässiger Weisungen des Auftraggebers.
Soweit Unterauftragsverarbeiter eingesetzt werden, gelten ergänzend die Regelungen des jeweiligen Auftragsverarbeitungsvertrags und Art. 28 DSGVO.
§ 16 Hosting und Deployment
Hosting-, Server-, Cloud- oder Deploymentleistungen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.
Umfang, technische Ressourcen, Verfügbarkeit, Supportumfang und gegebenenfalls vereinbarte Service Levels richten sich nach dem jeweiligen Angebot.
Eine hundertprozentige und jederzeit unterbrechungsfreie Verfügbarkeit wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Erforderliche Wartungsarbeiten können zu vorübergehenden Einschränkungen führen. Planbare Wartungen werden nach Möglichkeit so durchgeführt, dass Beeinträchtigungen minimiert werden.
Soweit Hosting oder technische Infrastruktur von Drittanbietern genutzt wird, können deren Verfügbarkeiten und technische Bedingungen Einfluss auf die Leistung haben.
Backups werden nur in dem Umfang erstellt und vorgehalten, in dem dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Domains sollen grundsätzlich auf den Auftraggeber oder in seinem Auftrag registriert werden. Abweichende Regelungen können individuell vereinbart werden.
Nach Vertragsende werden Daten und Zugänge entsprechend der vertraglichen Vereinbarung, gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und gegebenenfalls eines Auftragsverarbeitungsvertrags übergeben beziehungsweise gelöscht.
§ 17 Wartung, Support und Weiterentwicklung
Wartung, Support und fortlaufende technische Betreuung sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
Ohne Wartungsvertrag besteht nach Abnahme insbesondere keine allgemeine Verpflichtung der Agentur,
- Systeme dauerhaft zu überwachen,
- Updates einzuspielen,
- Drittanbieterkomponenten zu aktualisieren,
- neue Browserversionen zu berücksichtigen,
- neue Betriebssysteme zu unterstützen,
- externe API-Änderungen anzupassen oder
- Sicherheitsupdates nach Ablauf des Projekts fortlaufend umzusetzen,
soweit nicht gesetzliche Mängelrechte betroffen sind.
Umfang und Reaktionszeiten eines Wartungs- oder Supportvertrags ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsvereinbarung.
Eine vereinbarte Reaktionszeit ist nicht mit einer garantierten Behebungszeit gleichzusetzen, sofern keine bestimmte Wiederherstellungszeit vereinbart wurde.
Erweiterungen und funktionale Änderungen sind keine Wartungsleistungen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
§ 18 Social Media, Marketing und Reichweite
Bei Social-Media-, Marketing-, SEO- oder vergleichbaren Leistungen schuldet die Agentur die vereinbarte fachgerechte Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, sofern dieser nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Insbesondere werden ohne ausdrückliche Vereinbarung keine bestimmten
- Reichweiten,
- Followerzahlen,
- Leads,
- Umsätze,
- Rankings,
- Conversion-Raten,
- Klickzahlen oder
- sonstigen Plattformergebnisse
garantiert.
Plattformbetreiber wie Suchmaschinen und soziale Netzwerke können Algorithmen, Nutzungsbedingungen, Reichweitenmechanismen und technische Funktionen jederzeit ändern.
Die Agentur haftet nicht für Sperrungen, Einschränkungen oder Änderungen durch Plattformbetreiber, soweit diese nicht von der Agentur zu vertreten sind.
Werbe- und Mediabudgets sowie Plattformkosten sind nur Bestandteil der Agenturvergütung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 19 Technische Sicherheit
Die Agentur berücksichtigt bei der Entwicklung und Konfiguration im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs angemessene technische Sicherheitsmaßnahmen.
Eine vollständige Sicherheit von IT-Systemen gegen sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Angriffe, Schwachstellen oder Sicherheitsrisiken kann nicht garantiert werden.
Fortlaufende Sicherheitsüberwachung, Penetrationstests, Security-Monitoring und kontinuierliches Patchmanagement sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
Soweit Systeme des Auftraggebers geändert werden, hat der Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten für angemessene Datensicherungen zu sorgen, sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich von der Agentur übernommen wurde.
§ 20 Einsatz von Mitarbeitern und Subunternehmern
Die Agentur ist berechtigt, zur Vertragserfüllung eigene Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und geeignete Subunternehmer einzusetzen.
Die Agentur bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verantwortlich.
Datenschutzrechtliche Anforderungen an den Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter bleiben unberührt.
Personen, die Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten, werden in angemessener Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet.
§ 21 Mängel und Nacherfüllung
Bei werkvertraglichen Leistungen gelten grundsätzlich die gesetzlichen Mängelrechte, soweit in diesen AGB nichts wirksam Abweichendes geregelt ist.
Ein Mangel liegt insbesondere vor, wenn das Arbeitsergebnis bei Abnahme von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht.
Der Auftraggeber soll auftretende Mängel möglichst konkret beschreiben und der Agentur die zur Nachvollziehbarkeit erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
Der Agentur ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Kein von der Agentur zu vertretender Mangel liegt insbesondere vor, wenn eine Funktionsbeeinträchtigung nach Abnahme verursacht wird durch:
- nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte,
- unsachgemäße Bedienung,
- nicht vereinbarte Systemumgebungen,
- Änderungen externer APIs,
- Änderungen von Drittanbieterplattformen,
- Updates von Plugins oder Fremdsoftware,
- Änderungen von Browsern oder Betriebssystemen oder
- sonstige Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs der Agentur,
sofern die Ursache nicht auf einer bereits bei Abnahme vorhandenen Pflichtverletzung der Agentur beruht.
Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben im Übrigen unberührt.
§ 22 Haftung
Die Agentur haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
- soweit die Agentur ausdrücklich eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet die Agentur nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung der Agentur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der Gesellschafter, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen von der Agentur eingesetzten Personen.
Bei einem von der Agentur zu vertretenden Datenverlust ist die Ersatzpflicht auf den typischerweise erforderlichen Aufwand zur Wiederherstellung der Daten begrenzt, soweit der Auftraggeber für die Datensicherung verantwortlich war und ordnungsgemäße, dem Risiko angemessene Sicherungskopien vorhanden waren. Soweit die Datensicherung vertraglich Aufgabe der Agentur war, gilt diese Einschränkung nicht.
§ 23 Kündigung und Beendigung von Projekten
Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Bei werkvertraglichen Leistungen kann der Auftraggeber den Vertrag nach Maßgabe des § 648 BGB bis zur Vollendung des Werks kündigen. Die Vergütungsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Beide Parteien können einen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Im Falle einer Vertragsbeendigung sind bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen zu vergüten.
Zusätzlich sind vom Auftraggeber veranlasste und nicht mehr stornierbare Fremdkosten zu erstatten, soweit diese vertragsgemäß entstanden sind.
Nutzungsrechte an bereits erbrachten Arbeitsergebnissen gehen nur im Umfang der hierfür vollständig gezahlten Vergütung über.
§ 24 Laufende Verträge
Laufzeit und Kündigungsfrist von Hosting-, Wartungs-, Support-, Social-Media- oder sonstigen laufenden Verträgen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot.
Ist für ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes laufendes Vertragsverhältnis keine Kündigungsfrist vereinbart, kann dieses mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Bei Vertragsende unterstützt die Agentur den Auftraggeber im vereinbarten Umfang bei einer geordneten Übergabe.
Über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Migrations-, Übergabe- oder Unterstützungsleistungen können gesondert vergütet werden.
§ 25 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werdende vertrauliche geschäftliche und technische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.
Vertrauliche Informationen dürfen nur für Zwecke der Vertragsdurchführung verwendet werden.
Nicht als vertraulich gelten Informationen, die
- allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich sind,
- der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,
- von einem berechtigten Dritten rechtmäßig mitgeteilt wurden oder
- unabhängig und ohne Verwendung vertraulicher Informationen entwickelt wurden.
Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
Geschäftsgeheimnisse sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen auch nach Vertragsende zu schützen.
§ 26 Referenznutzung
Nach Veröffentlichung eines Projekts darf die Agentur den Auftraggeber und das öffentlich zugängliche Projekt grundsätzlich als Referenz ihrer Tätigkeit benennen, soweit keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers entgegenstehen.
Hierzu können insbesondere die Nennung des Unternehmensnamens, eine Verlinkung auf das öffentlich zugängliche Projekt sowie die Darstellung öffentlich zugänglicher Screenshots gehören.
Der Auftraggeber kann der Referenznutzung aus berechtigtem Interesse in Textform widersprechen.
Nicht öffentliche Informationen, interne Systeme, vertrauliche Dashboards, Kennzahlen oder sonstige vertrauliche Inhalte werden ohne gesonderte Zustimmung nicht als Referenz veröffentlicht.
§ 27 Kommunikation und Freigaben
Vertragsbezogene Kommunikation kann, soweit gesetzlich keine strengere Form erforderlich ist, insbesondere per E-Mail oder über vereinbarte Projektmanagement- und Kommunikationssysteme erfolgen.
Projektfreigaben, Änderungswünsche und sonstige projektrelevante Entscheidungen sollen aus Gründen der Nachvollziehbarkeit in Textform erfolgen.
Der Vorrang individuell ausgehandelter Vereinbarungen bleibt unberührt.
§ 28 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung in Betracht kommen sollte.
Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, insbesondere wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der Agentur.
Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.
§ 29 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrags können in Textform dokumentiert werden, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
Stand: Januar 2026